Verfasst von Vorlet am Di, 10/12/2010 - 12:54
Laut Artikel 6 unseres GAV und Artikel 330b des Obligationenrechts (OR), muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses schriftlich über folgende Punkte informieren:
- Name der Parteien
- Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- die Funktion des Arbeitnehmers
- den Lohn
- die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
Anhang | Größe |
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330b_OR.pdf | 89.4 KB |
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